Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der Firma WEWIRA Winterhoff GmbH
Gültig ab dem 01.01.2009; ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

I. Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVLB genannt) gelten für alle auch zukünftige Lieferungen und
Leistungen durch die Firma WEWIRA Winterhoff GmbH (nachfolgend WEWIRA genannt). Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend Besteller genannt) werden auch durch die Auftragsannahme durch WEWIRA nicht
Vertragsinhalt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit als WEWIRA ihnen schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese AVLB gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts.
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese AVLB nicht. Sofern der Vertrag nicht der gewerblichen oder
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Bestellers zuzuordnen ist, wird der Besteller WEWIRA hierüber schriftlich informieren.

II. Abschluss des Vertrages
1. Die Angebote der WEWIRA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung - erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch WEWIRA zustande.

2. Mitarbeiter oder freie Handelsvertreter von WEWIRA sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu machen, die
von der schriftlichen Auftragsbestätigung abweichen. Änderungen des Vertrages bedürfen gleichermaßen der Schriftform; dies gilt
auch für die Aufhebung des vereinbarten Schritformerfordernisses.

3. An Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen der Durchführung der Lieferung bzw. Leistung
bekannt werden bzw. überlassen werden, behält sich die Firma WEWIRA das Eigentum und die bestehenden Urheberrechte
bzw. sonstiger Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung
der WEWIRA zugänglich gemacht werden.

III. Pflichten von WEWIRA und Fertigungsvorschriften
1. WEWIRA hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Waren zu liefern bzw. die in der schriftlichen Auftragsbestätigung
bezeichneten Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten zu erbringen.

2. WEWIRA fertigt alle Liefergegenstände nach den in Deutschland geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften. Die
Liefergegenstände werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Regelungen bezüglich der Sicherheitsvorschriften in dem
Land, in dem die Liefergegenstände vertragsgemäß aufgestellt werden, ausgeliefert. Der Besteller hat WEWIRA über solche im
Ausland gültigen Vorschriften und Gesetze schriftlich zu informieren und er trägt die daraus resultierenden Zusatzkosten.

IV. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Entladung.

2. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Die vereinbarte Vergütung und deren Fälligkeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der Rechnung. Sollte in der
Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit der Vergütung enthalten sein, so ist die
Vergütung bei Lieferung bzw. Abnahme sofort fällig. Mit Ablauf des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Fälligkeitsdatums tritt
Zahlungsverzug auch ohne Mahnung ein. Sollte die Fälligkeit nicht nach dem Kalender bestimmt sein, bzw. nach dem Kalender
bestimmbar sein, tritt Verzug gem. § 286 III BGB spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

4. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet. Weitergehende Rechte, insbesondere Anspruch auf Ersatz des darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleiben
vorbehalten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur soweit zu, als seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WEWIRA anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung
seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum der Firma WEWIRA bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für Saldoforderungen, die der Firma WEWIRA im Rahmen der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen.

2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen bzw. zu
verbinden. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden (Gebäude) erfolgt nur vorübergehend. Die Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung (im Folgenden „Verarbeitung“ bwz. „verarbeitet“) erfolgt für WEWIRA; der aus einer „Verarbeitung“ entstehende
Gegenstand wird im Folgenden „Neuware“ genannt. Der Besteller verwahrt die „Neuware“ unentgeltlich für WEWIRA mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Waren durch den Besteller steht der Firma
WEWIRA das Miteigentum an der „Neuware“ im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Sachen zu. Sofern der Besteller Alleineigentum an der „Neuware“ erwirbt, sind sich WEWIRA und der
Besteller darüber einig, dass der Besteller der WEWIRA Miteigentum an der „Neuware“ im Verhältnis des Wertes des „verarbeiteten“
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der „Verarbeitung“ einräumt.

4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an WEWIRA ab, ohne dass es noch weiterer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
der dem von WEWIRA in Rechnung gestellten Preises des Liefergegenstandes entspricht.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in Ziffer 4. des Vertrages abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller
wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Firma
WEWIRA weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers ist WEWIRA berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann WEWIRA nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretenen Forderungen
einziehen und verwerten.

6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der Firma WEWIRA die zur Geltendmachung seiner Rechte
gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass
die Zahlung des Gegenwertes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit
dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder bei Eingriffen
Dritter hat der Besteller die Firma WEWIRA unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma WEWIRA zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt, wird WEWIRA auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WEWIRA auch ohne Fristsetzung berechtigt,
die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der „Neuware“ liegt keine Rücktrittserklärung
der Firma WEWIRA, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VI. Lieferzeit
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor vollständiger Klärung sämtlicher Einzelheiten des
Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.

2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitigen Selbstbelieferung der WEWIRA
durch eingeschaltete Zulieferbetriebe. Verzögert sich die Selbstbelieferung oder kann diese nicht erfolgen, so wird WEWIRA den
Besteller umgehend informieren. Sofern WEWIRA im Falle von Problemen mit der Selbstbelieferung vom Vertrag zurücktritt, wird
WEWIRA bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers erstatten.

3. Sofern der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung
inländischer oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, ist WEWIRA berechtigt, Lieferfristen und Liefertermine – unbeschadet weiterer Rechte aufgrund des Verzuges des Bestellers – entsprechend den Bedürfnissen der Produktionsabläufe angemessen hinauszuschieben.

4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung der bestellten Ware ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne Verschulden der WEWIRA nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der WEWIRA liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. WEWIRA wird dem Besteller über den Beginn und das Ende solcher Umstände zeitnah informieren.

VII. Versand und Gefahrübergang

1. WEWIRA ist berechtigt, den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen.

2. Wir die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist WEWIRA

berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern, aller zur Erhaltung der Ware geeignet

erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn die versandbereit gemeldete

Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

3. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Werkes bzw. Lagers geht

die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VIII. Abnahme durch den Kunden

1. Der Kunde ist zur Abnahme der von WEWIRA erbrachten Leistungen (z. B.: Montage bzw. Reparatur) verpflichtet, sobald die

Leistungen durch WEWIRA vollständig erbracht sind und dies dem Besteller angezeigt worden ist. Die Abnahme der erbrachten

Leistungen gilt spätestens eine Woche nach Ingebrauchnahme oder zwei Wochen nach Fertigstellungsbenachrichtigung als erfolgt,

sofern der Besteller nicht vor Ablauf der vorgenannten Fristen einer konkludenten Abnahme widerspricht.

IX. Gewährleistung

1. Sollte die gelieferte Ware vor Gefahrübergang bereits mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird die Firma WEWIRA nach ihrer

Wahl den Mangel beseitigen, oder eine andere mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie

für den Besteller unzumutbar, so steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung

Gegenstand der Mängelhaftung ist - vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der Ansprüche in

Ziffer X (Haftung) bestehen nicht. Die im Zuge der Mängelbeseitigung ersetzten Teile werden Eigentum von WEWIRA.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die erbrachten Leistungen unverzüglich auf das Vorliegen von Mängeln zu

untersuchen. Festgestellte Mängel sind WEWIRA unverzüglich unter Angabe der Auftragsnummer und konkreter Beschreibung des

Mangels schriftlich anzuzeigen. Transportschäden müssen bereits bei der Annahme der Ware dem Spediteur gegenüber angezeigt

werden und auf den Übergabe¬scheinen des Spediteurs vermerkt werden.

4. Zur Vornahme aller der Firma WEWIRA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller

nach Verständigung mit WEWIRA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist WEWIRA von der Haftung für die

daraus entstehenden Folgen befreit.

5. Der Besteller hat WEWIRA unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen

die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche Rücktransporte werden von

WEWIRA veranlasst. Bei Nichtbeachtung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sollten sich Mängelrügen als

unberechtigt herausstellen, so gehen alle entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers.

6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche

Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,

mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von

WEWIRA zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der WEWIRA für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der WEWIRA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können,

ausgeschlossen.

X. Garantie

Eine Garantie für den Liefergegenstand übernimmt die Firma WEWIRA nur insoweit, wie sich diese aus der Auftragsbestätigung

ergibt.

XI. Haftung

1. WEWIRA haftet nur für Schadenersatz, wenn

a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) WEWIRA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt hat, oder

c) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von WEWIRA beruht.

2. In allen anderen Fällen ist eine Haftung von WEWIRA für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen.

Insbesondere haftet WEWIRA nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

3. Der Haftungsausschluss und / oder die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche

Haftung der Mitarbeiter und der Erfüllungsgehilfen der Firma WEWIRA.

XII. Sonstige Regelungen

1. Sofern die Ware in das EU-Ausland zu liefern ist, hat der Käufer der Firma WEWIRA vor der Ausführung des Umsatzes seine

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Einfuhrbestimmungen innerhalb der EU durchführt. Andernfalls

hat der Käufer für die Lieferungen den vom Verkäufer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf

beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vetragspartner ist Radevormwald. WEWIRA ist jedoch berechtigt, den Besteller an

dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen Regelungen der AVLB im Übrigen

wirksam. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen

Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

XIII. Datenschutz

1. WEWIRA weist darauf hin, dass über den Besteller personenbezogene Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert

und verarbeitet werden.

XIV. Wichtige Hinweise

1. Krane, Hebezeuge, Lastaufnahmemittel usw. dürfen nur nach fachgerechter Montage, Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

und regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen verwendet werden. Die Verwendung hat bestimmungsgemäß nach den Betriebs-/

Wartungsanleitungen zu erfolgen.

2. Nimmt der Besteller Veränderungen - egal welcher Art - an den gelieferten Erzeugnissen vor, so erlöschen Gewährleistung,

Haftung und Garantie.

WEWIRA Winterhoff GmbH

Kontakt aufnehmen
Nutzen Sie die Gelegenheit und nehmen jetzt Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne
zum Kontaktformular
© Copyright 2019 –  WEWIRA Winterhoff GmbH
Webdesign & Programmierung von Ideegrafik
Feedback
star